Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Yourtesla.ch vom 01.01.2022

  1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte, die mit Yourtesla.ch by CNCPT GmbH eingegangen werden.

CNCPT GmbH behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Massgebend ist jeweils die zum Zeitpunkt der Bestellung/Buchung geltende Version dieser AGB, welche für diese Bestellung/Buchung nicht einseitig geändert werden können. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen der Kundschaft werden nicht anerkannt.

  1. Mietfahrzeuge

2.1 Vertragspartner

Vermieter und Vertragspartner ist der jeweilige Halter des gemieteten Fahrzeugs. Mieter ist die jeweilige in der Online Buchung eingetragene natürliche oder juristische Person, die ein Tesla (nachfolgend „Fahrzeug“) des Vermieters mietet. Yourtesla by CNCPT GmbH dient dabei als Vermittler zwischen den Vertragsparteien und erledigt das Inkasso.

2.2 Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand

Die vom Mieter getätigte Online Buchung des gewünschten Fahrzeuges ist ein bindendes Angebot im Sinne der allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Vermieters an den Mieter zustande. Die Vermieterin ist berechtigt, ohne Ansetzung einer Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, sofern der im Voraus zu bezahlende Mietzins nicht rechtzeitig bezahlt wird.

Der Vermieter überlässt dem Mieter das Fahrzeug gegen einen Mietzins zum Gebrauch. Das Fahrzeug darf nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden, davon ausgenommen sind namentlich erfasste Zusatzfahrer (siehe Punkt 5).

2.3 Führerausweis

Der Mieter sowie allfällige Zusatzfahrer müssen im Besitz eines gültigen Führerausweises der Schweiz oder einem EU-Land sein. Ein nicht in lateinischer Schrift ausgestellter Führerausweis muss von einem internationalen Führerausweis ergänzt werden. Der Mieter sowie Zusatzfahrer sind verpflichtet, ihren Führerausweis und gültigen Personalausweis (ID/Reisepass) im Original zur Fahrzeugabholung mitzubringen. Ohne das Vorliegen dieser amtlichen Dokumente kann die Fahrzeugübernahme nicht erfolgen und der Vermieter ist berechtigt, ohne Weiteres vom Vertrag zurückzutreten. Der Vermieter behält sich in diesem Fall vor, dem Mieter allfällige bereits entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen, wobei der Mieter keinen Anspruch auf Rückerstattung eines allfällig bereits bezahlten Mietzinses hat.

2.4 Altersbestimmungen

Für die Miete des Fahrzeuges besteht keine Alterslimite, sofern der Mieter sowie allfällige Zusatzfahrer im Besitz eines gültigen Führerausweises sind (siehe vorstehend Punkt 3). Es ist jedoch zu beachten, dass es sich bei den Fahrzeugen um sehr leistungsstarke Motorfahrzeuge handelt. Der Mieter muss diesem Umstand entsprechend Rechnung tragen und zur Bedienung des Fahrzeuges in der Lage sein.

2.5 Zusatzfahrer

Für Zusatzfahrer gelten die gleichen Bedingungen betreffend Führerausweis wie für den Mieter (siehe vorstehend Punkt 3). Jeder Zusatzfahrer ist bei der Online Buchung zu registrieren. Führerausweis und ID oder Reisepass des Zusatzfahrers sind vor der Fahrzeugübernahme vorzuweisen. Für jeden Zusatzfahrer gelten sämtliche Bedingungen, wie sie hier beschrieben sind (AGB), in gleicher Weise wie für den Mieter. Der Mieter ist verpflichtet, für die Kenntnisnahme und Einhaltung der AGB durch allfällige Zusatzfahrer zu sorgen.

2.6 Verweigerung der Überlassung

Der Vermieter kann jederzeit vor Fahrzeugübernahme die Überlassung des Fahrzeuges verweigern bzw. vom Vertrag zurücktreten (z. B. bei nicht ausreichender Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs oder nicht bestehender Fahrtüchtigkeit des Mieters oder auch des Zusatzfahrers). Der Mieter hat diesfalls keinen Anspruch auf Einhaltung des Vertrages und insbesondere Fahrzeugübernahme. In jedem Fall ergibt sich für den Mieter kein Anspruch auf Schadenersatz oder Rückerstattung des bereits bezahlten Mietzinse bei Rücktritt des Vermieters vom Vertrag. Er erhält jedoch die vorausbezahlte Kaution vollumfänglich zurück.

2.7 Mietzins Zahlungsbedingungen und MWST

Der Mietzins setzt sich aus dem in der Online Buchung angegebene Preis für das gewünschte Fahrzeug, aus den weiter gewählten Optionen, aus weiteren dort angegebenen Kosten sowie aus den nach der Nutzung des Fahrzeugs zu ermittelnden Kosten zusammen. Zusätzlich zum Mietzins ist vom Mieter eine Kaution zu leisten (siehe nachfolgend Punkt 8).

Die im Rahmen der Online Buchung vereinbarte Mietzins (Mietpreis und gewählte Optionen) und Kaution sind vom Mieter vor Fahrzeugübernahme zu bezahlen, anderslautende Vereinbarungen sind vorbehalten. Die nach der Nutzung zu ermittelnden Kosten (z. B. für Zusatz-Kilometer) werden bei der Rückgabe des Fahrzeugs bezahlt.

Alle angegebenen Preise verstehen sich inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unsere Mehrwertsteuer ID lautet
CHE-286.498.741.

Eine Abrechnung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeuges und die entsprechende Rechnung ist vom Mieter innert 10 Tagen ab Erhalt zu begleichen, andernfalls gerät er ohne Weiteres in Verzug.

2.8 Kaution (Sicherstellung Selbstbehalt)

Als Sicherstellung für den Selbstbehalt der Versicherung hinterlegt der Mieter vor der Anmietung eine Kaution von

CHF 1000.- (siehe nachfolgend Punkte 28 ff.).

2.9 Umbuchungen und Verlängerungen

Umbuchungen und Verlängerungen sind bei entsprechender Verfügbarkeit des Fahrzeuges möglich, dem Vermieter aber auf jeden Fall frühestmöglich zu melden. Massgebend ist der Buchungsstand. Es werden keine Umbuchungsgebühren verrechnet.

2.10 Stornierungen

Stornierungen sind telefonisch mitzuteilen und vom Mieter schriftlich zu bestätigen (Rücktritt vom Vertrag).
Bei Stornierungen werden bis zu 7 Tage vor Mietbeginn nach Aufwand – mind. CHF 50.-, bis zu 72h vor Mietbeginn 50%, bis zu 48h vor Mietbeginn 75% des vereinbarten Mitpreises in Rechnung gestellt. Innert 24h vor Mietantritt oder während der Mietdauer wird der volle vereinbarte Mietpreis verrechnet.

Im Falle der gänzlichen Nichtabholung des Fahrzeugs oder Nichtabholen zum vereinbarten Zeitpunkt wird der volle Mietpreis berechnet.

2.11 Rechtzeitige Abholung und Rückgabe

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt abzuholen oder sich beim vereinbarten Übergabeort einzufinden sowie es bei Mietende spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurückzugeben. Wird das Fahrzeug willentlich nicht zurückgebracht oder die Miete nicht bezahlt, darf der Vermieter sein Fahrzeug unverzüglich zurückholen.

Sofern bei der Rückgabe Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt sowie am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen.

Eine persönliche Anwesenheit des Mieters ist sowohl bei Übernahme als auch bei der Rückgabe erforderlich, um die Übergabeprotokolle zu unterzeichnen (siehe auch nachfolgend Punkt 32).

Der Vertrag verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung in Höhe minimal einer Tagesmiete verrechnen.

2.12 Rauchverbot

Es ist strikte verboten, im Fahrzeug zu rauchen. Andernfalls haftet der Mieter für die Reinigungskosten durch eine spezialisierte Firma sowie allfällige Mietausfälle.

2.13 Bedienung via Touchscreen

Die Bedienung von Fahrzeugeinstellungen, Radio und Navigation über den Touchscreen kann gewöhnungsbedürftig und ablenkend sein. Der Mieter verpflichtet sich, die Grundfunktionen während dem Stillstand des Fahrzeuges auszuprobieren und potenziell ablenkende längere Manipulationen zu vermeiden.

Die Nutzung des Webbrowsers durch den Fahrer während der Fahrt ist untersagt.

Im Schadenfall entscheiden abschliessend die Behörden bzw. der Versicherer, ob Grobfahrlässigkeit durch Ablenkung vorliegt oder nicht. Im Falle von Grobfahrlässigkeit haftet der Mieter für den gesamten Schaden.

2.14 Koppelung von Bluetooth Geräten

Der Mieter kann ein mitgebrachtes Bluetooth-Gerät mit dem Fahrzeug koppeln. Er verpflichtet sich jedoch,

  • entsprechende Manipulationen nur bei stillstehendem Fahrzeug vorzunehmen (siehe auch vorstehend Punkt 13),
  • allfällig und unabsichtlich eingesehene Daten von anderen Geräten weder zu kopieren noch zu fotografieren oder anderweitig zu verwenden.

2.15 Reichweite / Aufladung

Die Reichweite des Fahrzeugs beträgt unter Alltagsbedingungen und bei vollem Ladestand rund 500 Kilometer. Sie ist von verschiedenen Faktoren wie Fahrstil, Art der Strecke, Aussentemperatur, Strassenverhältnisse, Nutzung der Klimaanlage, etc. abhängig und kann nicht garantiert werden.

Bei der Fahrzeugübernahme beträgt der Ladestand mindestens 80%. Anderweitige Vereinbarungen betreffend Ladestand bleiben vorbehalten.

Der Mieter verpflichtet sich, seine Fahrt hinsichtlich der Wiederaufladung zu planen, der Ladestandanzeige und prognostizierten Reichweite im Fahrzeug jederzeit Beachtung zu schenken und rechtzeitig eine Ladestation aufzusuchen. Bei der Fahrzeugrückgabe muss der Ladestand mindestens 10% betragen.

Um die Lebensdauer der Batterie zu verlängern und die Belastung möglichst gering zu halten, ist es untersagt die Batterie, während der Mietdauer, auf mehr als 90% zu laden. Ebenso ist es verboten das voreingestellte Ladelimit zu verändern. Widerhandlungen werden mit einem Unkostenbeitrag von CHF 150.- in Rechnung gestellt.

2.16 Bedienungsanleitung

Der Mieter verpflichtet sich, die Einführungsvideos anzusehen. Für das Aufladen und die Verwendung des Autopiloten ist auf jeden Fall die entsprechende Anleitung im Benutzerhandbuch des Fahrzeugs zu befolgen. Bei Beschädigungen infolge von Fehlmanipulationen haftet der Mieter für allfällige Reparaturkosten vollumfänglich.

2.17 Stillstand bei leerer Batterie

Bei einem Stillstand aufgrund einer komplett leeren Batterie, muss das Fahrzeug mit einem geeigneten Transporter abgeholt oder mit einer Notstromgruppe aufgeladen werden. In diesem Fall ist der Vermieter sofort telefonisch zu benachrichtigen und der Mieter hat die entsprechenden Anweisungen des Vermieters zu befolgen.

Für allfällige, in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten, haftet der Mieter vollumfänglich, ebenso für allfällige damit verbundenen Mietausfälle (aktueller Tagessatz).

Ein Anspruch auf Verlängerung der Mietdauer aufgrund einer komplett leeren Batterie besteht nicht.

2.18 Verlust von Ladekabeln, Adaptern, Keycards oder sonstigem Zubehör

Bei einem Verlust des Zubehörs des Fahrzeugs werden dem Mieter die effektiven Kosten sowie eine Umtriebsentschädigung von 
CHF 100.- in Rechnung gestellt.

2.19 Reinigung

Die Reinigung des Fahrzeuges (aussen und innen) ist in der jeweiligen Tagespauschale für das Fahrzeug nicht eingeschlossen und muss obligatorisch dazu gebucht werden. Sollte dies nicht geschehen sein, verrechnen wir die Kosten nachträglich. Das Waschen in automatischen Waschanlagen ist streng untersagt, da das Fahrzeug bei einer Fehlmanipulation blockieren kann. Bei Missachtung dieser Bestimmung haftet der Mieter vollumfänglich für allfällige durch die Benutzung der Waschanlage entstandenen Schäden.

Bei über das übliche Mass hinausgehenden Verunreinigungen durch

  • stark verschmutzte Schuhe oder verschmutzte transportierte Gegenstände,
  • Fahrten über ausserordentlich verschmutzte Strassen,
  • transportierte Tiere,
  • überdurchschnittliche Nässe,
  • üble Gerüche

haftet der Mieter für die Reinigungskosten durch eine spezialisierte Firma sowie für allfällige Mietausfälle (aktueller Tagessatz).

2.20 Verbot unbefestigte Strassen zu befahren

Es ist untersagt, mit dem Mietfahrzeug unbefestigte Strassen (z.Bsp. Forst- und Alpenstrassen) oder überdurchschnittlich verschmutzte oder beschädigte Strassen zu befahren. Bei Zuwiderhandlung kann der Vermieter eine pauschale Gebühr von CHF 200.- erheben sowie die Reparaturkosten insbesondere an Unterboden, Stossfänger etc. dem Mieter in Rechnung stellen.

2.21 Datenschutz

Alle Daten, die der Vermieter vom Mieter oder von anderen vom Vertrag betroffenen Personen, insbesondere Zusatzfahrer, erhält, werden in Übereinstimmung mit den jeweils aktuellen Datenschutzbestimmungen bearbeitet.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass das Fahrzeug mit einem fahrzeugeigenen Tracking-System ausgestattet ist, anhand dessen wir die Position des Fahrzeugs jederzeit lokalisieren können. Es ist untersagt, das Fahrzeug-Tracking während der Mietdauer zu deaktivieren. Weiter sendet das Fahrzeug relevante Daten direkt an Tesla, worauf wir keinen Einfluss haben. Mit der aktuellen Firmware verfügt das Fahrzeug über eine Dashcam-Funktion. Hierzu ist bei den vorderen USB-Ports ein USB-Stick eingesteckt. Dieser darf vom Mieter nicht entfernt, gelöscht oder anderweitig verändert werden.

Der fahrzeugeigene sog. Wächtermodus ist grundsätzlich eingeschaltet zu lassen. Dieser erstellt und speichert Videoaufnahmen rund um das Fahrzeug, sofern sich jemand dem Fahrzeug nähert.

2.22 Örtliche Geltung des Versicherungsschutzes

Im Mietpreis eingeschlossen sind eine vom Vermieter abgeschlossene Haftpflicht und Voll- bzw. Teilkaskoversicherung (nachfolgend zusammen „die Versicherung“).

Die Versicherung gilt für Schadenereignisse, die in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein, in den Staaten Europas sowie in den Mittelmeer-, Rand- und Inselstaaten eintreten. Bei Transport über Meer wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn Abgangs- und Bestimmungsort innerhalb der örtlichen Geltung liegen.

In folgenden Staaten gilt die Versicherung jedoch nicht: Weissrussland, Moldawien, Ukraine, Russische Föderation, Georgien, Armenien, Aserbeidschan, Kasachstan, Ägypten, Algerien, Libanon, Libyen und Syrien.

Die Pannenhilfe CH/FL gilt nur für Schadenereignisse, die sich in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein ereignen.

Bei Fahrten in die vorgenannten Länder, für welche kein Versicherungsschutz besteht, verlieren die Versicherung und sämtliche Haftungsbeschränkungen ihre Gültigkeit.

Mieter, welche Fahrten ins Ausland geplant haben, müssen die Vermieterin vor Mietantritt davon in Kenntnis setzen, damit die erforderliche Bescheinigung (Bewilligung zur Benutzung des Fahrzeuges) rechtzeitig erstellt werden kann.

Der Mieter verpflichtet sich, insbesondere auch vor Fahrten ins Ausland, die Auflademöglichkeiten an Tesla Superchargern oder sonstigen Ladestationen abzuklären und die Reiseroute entsprechend zu planen. Das Fahrzeug ist mit einem Typ 2 Kabel ausgerüstet. Andere notwendige Kabel und Adapter sind selbst zu besorgen. Bei Stillstand aufgrund einer komplett leeren Batterie verweisen wir auf die möglichen Kostenfolgen (siehe vorstehend Punkt 17).

2.23 Gebühren und Bussgelder

Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche anfallenden Gebühren für Parkplätze, Autobahnen, Passstrassen, Tunnels etc. sowie Bussgelder umgehend zu bezahlen. Sollte der Vermieter nachträglich für irgendwelche Gebühren belangt werden, so nimmt er vollumfänglich Regress auf den Mieter. Der Vermieter wird überdies mit den Behörden eng zusammenarbeiten und zur Identifikation des Fahrers (Mieter oder allfälliger Zusatzfahrer) beitragen. Sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden administrativen Kosten werden dem Mieter zu einem Stundensatz von CHF 150.- in Rechnung gestellt.

2.24 Gesetzeskonforme Fahrweise / Raserdelikte

Yourtesla.ch toleriert zu keinem Zeitpunkt und in keiner Weise Geschwindigkeitsexzesse (über 150 km/h) mit unseren Fahrzeugen! Weder in der Schweiz noch im Ausland! Die Fahrzeuge verfügen über entsprechende Warnsysteme, welche von uns zu jeder Zeit ausgelesen werden können. Sollten grobe Verkehrsregelverletzungen (SVG 90/2) festgestellt werden, kommen die fehlbaren Lenker auf eine Schwarze Liste und sind für künftige Fahrzeugmieten ausgeschlossen. Für den Fall, dass das Fahrzeug aufgrund eines Raserdeliktes konfisziert wird, haftet der Mieter für sämtliche Folgekosten wie Mietausfall (aktueller Tagessatz), externe Ladekosten, Abschleppkosten, Gebühren etc.

Die Leistungsdaten des Fahrzeuges entsprechen denjenigen eines Sportwagens. Der Mieter bzw. Zusatzfahrer verpflichtet sich, sich an das Strassenverkehrsgesetz zu halten. Bei nachträglich festgestellten Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz, z. B. aufgrund von polizeilichen Meldungen, Radarfotos, Videoaufzeichnungen etc. wird Yourtesla.ch mit den Behörden eng zusammenarbeiten und zur Identifikation des Mieters bzw. Zusatzfahrers beitragen. Sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden administrativen Kosten werden dem Mieter zu einem Stundensatz von CHF 150.- in Rechnung gestellt.

2.25 Rennstrecken und illegale Rennen

Es ist untersagt, mit dem Fahrzeug irgendwelche Rennstrecken zu befahren oder sich an illegalen Distanz- oder Vergleichsrennen zu beteiligen. Das Verwenden des Track-Mode des Fahrzeugs ist strikte untersagt.

2.26 Zubehör

  • Auf dem Fahrzeug können keine Schneeketten montiert werden. Für den Fall, dass auf einem Strassenabschnitt ein Schneekettenobligatorium ausgesprochen wird, das auch für Allradfahrzeuge gilt, so darf der Mieter die entsprechende Strasse nicht befahren.
  • Es kann kein Dachträger montiert werden.

2.27 Mitführen von Ski und anderen Gegenständen oder Tieren

  • Wintersportgeräte: Skis und Snowboards können durch Umklappen eines Rücksitzes transportiert werden. Dadurch verringert sich die zulässige Zahl der Insassen (inkl. Fahrer) auf vier. Der Mieter verpflichtet sich, das Interieur entsprechend zu schützen (z. B. mit einer Wolldecke), um Kratz- und andere Gebrauchsspuren zu vermeiden.
  • Fahrräder, Mountainbikes, Möbel und andere sperrige Gegenstände: Der Transport von Gütern, die das Interieur des Fahrzeugs beschädigen könnten, ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung werden die Reparaturkosten sowie der Mietausfall, mindestens jedoch CHF 1‘000.-, in Rechnung gestellt.
  • Haustiere: Kleine Haustiere dürfen nur in geeigneten Behältnissen transportiert werden, die ordnungsgemäss befestigt werden können. Reinigungsaufwand, der das übliche Mass übersteigt (z. B. Entfernen von Hundehaaren, Geruchs-Sanierung etc.) werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

2.28 Haftpflichtversicherung

Der Mieter und jeder berechtigte Zusatzfahrer sind unter einer Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Vermieters versichert. Diese deckt Personen- und Sachschäden von Dritten im vorgenannten örtlichen Geltungsbereich bis zu einer maximalen Deckungssumme von CHF 100 Mio.

Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung des Fahrzeuges für die Beförderung von gefährlichen Gütern.

Jeder im Rahmen der Versicherung vereinbarte Schutz entfällt, sofern ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht oder wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, das Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen, in einem nicht fahrfähigen Zustand lenkt oder wenn der Fahrer in schwerwiegender Weise gegen das Strassenverkehrsgesetz verstösst. Über das Vorliegen von Grobfahrlässigkeit und anderen Tatbeständen entscheiden abschliessend die Behörden bzw. der Versicherer. Der Selbstbehalt für Lenker vor dem 25. Geburtstag beträgt CHF 2000.-, für alle übrigen CHF 0.-.

2.29 Teilkaskoversicherung

Das Fahrzeug ist zumindest mit einer Teilkaskoversicherung versichert, welche Diebstahl, Elementar, Feuer, Tier, Glas, Vandalismus und Parkschaden inkludiert. Der Selbstbehalt beträgt pro Schadensereignis CHF 200.-. Es besteht keine Fahrzeuginsassenversicherung bei Unfall. Allfällige in der Schweiz lebende Mitfahrer sind über die obligatorische Unfallversicherung bereits versichert. Ausländische Fahrzeuginsassen müssen sich selbst versichern.

2.30 Vollkaskoversicherung inkl. Diebstahl

Durch den Vollkaskoschutz (inkl. Diebstahlschutz) wird bei Beschädigung oder Verlust des Fahrzeugs die Haftung auf den Selbstbehalt reduziert. Dieser beträgt CHF 1‘000.- (bei Lenkern vor dem 25. Geburtstag CHF 2500.-).

Ausgenommen vom Vollkaskoschutz sind Schäden aufgrund von Handlungen des Mieters oder allfälliger Zusatzfahrer, welche diesen AGB widersprechen.

Jeder im Rahmen der Versicherung vereinbarte Schutz entfällt, sofern ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht oder wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, das Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen, in einem nicht fahrfähigen Zustand lenkt oder wenn der Fahrer in schwerwiegender Weise gegen das Strassenverkehrsgesetz verstösst. Über das Vorliegen von Grobfahrlässigkeit und anderen Tatbeständen entscheiden abschliessend die Behörden bzw. der Versicherer.

2.31 Allgemeine Sorgfaltspflichten des Mieters, Haftung

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Fahrzeugübername so zu behandeln und zu gebrauchen, wie es ein auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde.

Insbesondere ist der Mieter verpflichtet:

  • Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) in geeigneter Weise gegen Beschädigungen zu sichern;
  • das Fahrzeug bei Gefahr der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten in geeigneter Weise zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer abgeschlossenen Garage;
  • das Fahrzeug ordnungsgemäss gegen Diebstahl zu sichern.

Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Temperatur, Bremsenverschleiss, Antrieb, Batterie oder sonstige) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich gemäss der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu verhalten.

Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund einer Verletzung seiner Sorgfalts- und Obhutspflicht gemäss vorstehenden Regelungen entstehen, unbeschränkt. Soweit ein Schaden von der für das Fahrzeug bestehenden Vollkaskoversicherung übernommen wird, ist die Haftung des Mieters auf die Höhe des vereinbarten Selbstbehalts beschränkt.

Der Mieter haftet im Allgemeinen für alle Schäden, die aufgrund unsachgemässer Behandlung oder übermässiger Beanspruchung oder sonstiger Pflichtverletzungen am Fahrzeug entstehen.

Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer sowie Zusatzfahrer oder sonstige durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene dritte Personen schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen.

Wird bei der Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden festgestellt, so werden die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden zu Lasten des Mieters gemäss vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden war oder nicht von ihm zu vertreten ist.

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.

2.32 Mängelmeldungen

Bei der Übergabe und Rückgabe des Fahrzeuges wird das Fahrzeug gemeinsam auf sichtbare Mängel geprüft. Allfällige Mängel oder Schäden werden protokolliert und das Protokoll beidseitig unterzeichnet. Wird das Fahrzeug ausserhalb der Geschäftszeiten zurückgegeben, erfolgt die Protokollierung am Folgetag. Bis zur Protokollierung bleibt der Mieter für das Fahrzeug verantwortlich.

Der Mieter ist verpflichtet, Mängel und Schäden irgendwelcher Art unverzüglich dem Vermieter zu melden, spätestens jedoch bei Rückgabe des Fahrzeuges. Bei Schadenfällen wird nebst dem effektiven Schaden eine Unkostenpauschale von CHF 150.- verrechnet.

2.33 Panne während der Mietdauer

Bedingen während der Fahrt aufgetretene Schäden oder technische Probleme einen vorübergehenden Stillstand des Fahrzeuges, so nimmt der Mieter sofort mit dem Vermieter telefonisch Kontakt auf, um geeignete Massnahmen zu besprechen.

Kann der Mieter den Vermieter telefonisch nicht erreichen, so kontaktiert er direkt das Tesla Service Center im Land des Aufenthaltes. Die dafür erforderliche Fahrzeugnummer (VIN) ist von aussen bei der Frontscheibe auf der Fahrerseite abzulesen, überdies ist sie auf dem Notfall-Merkblatt im Handschuhfach vermerkt.

2.34 Gravierende Fahrzeugschäden und technische Defekte

Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt.

Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, welche die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.

Für die Dauer, der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist, der Tagesmietpreis um 1/24 je volle und angefangene Stunde zu reduzieren. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.

Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäss obigem Abschnitt, bleibt der Mieter zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.

Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschliesslich Ersatz von Mangelfolgeschäden, verzichten die Parteien gegenseitig.

2.35 Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters

Im Falle eines Verkehrsunfalles, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.

Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäss obigem Abschnitt, bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschliesslich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt seitens des Vermieters nicht, wenn der Mieter den Verkehrsunfall grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht oder seine Sorgfalts- und Obhutspflichten verletzt hat.

Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei beizuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen und dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen. Dazu ist das im Fahrzeug (Handschuhfach) aufliegende Formular für das Europäische Unfallprotokoll zu verwenden. Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten. Falls die Dashcam das Ereignis aufgezeichnet hat, ist die Sequenz mittels Button entsprechend zu sichern

Bei allen Verkehrsunfällen, die der Mieter verschuldet oder mitverschuldet, haftet er für alle unfallbedingten, dem Vermieter anfallenden Schäden, insbesondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Keine Haftung des Mieters besteht insoweit, als Schäden von der für das Fahrzeug bestehenden Haftpflichtversicherung bedingungsgemäss übernommen werden oder der Vermieter für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten oder von der Versicherung nach dem für das Fahrzeug bestehenden Kasko- Versicherungsvertrages anderweitig Ersatz erlangt.

Bei Verkehrsunfällen, die vom Mieter nicht verschuldet wurden und für die auch keine Haftung des Mieters besteht, haftet der Mieter nur für alle Schäden am Fahrzeug (Reparaturkosten oder Kosten der Ersatzbeschaffung), soweit diese nicht vom Unfallgegner, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten oder der für das Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherung ersetzt werden. Hinsichtlich der Leistung der Vollkaskoversicherung ist insoweit also die im Mietvertrag vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung für die Haftungshöchstgrenze des Mieters massgebend.

Die obigen Regelungen gelten auch für Unfallschäden, bei denen der Verursacher, beispielsweise bei Unfallflucht, nicht festgestellt werden kann oder der Mieter, die zur Geltendmachung des Schadens durch den Vermieter erforderlichen Feststellungen unterlässt.

Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht) oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Kasko- Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Haftungs-beschränkungen des Mieters treten in diesem Fall nicht ein. Für die Zustellung eventuell später eingehenden Bescheide (zu Abgaben, Buss- oder Strafgeldern) sind im Fahrzeugprotokoll die entsprechenden korrekten Angaben zu Person und Anschrift zu machen. Diese werden vom Vermieter an den Mieter in Rechnung gestellt.

2.36 Haftung des Vermieters

Der Vermieter kann die Farhzeugübergabe verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Mietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.

Im Fall einer Nichtleistung gemäss vorstehendem Absatz sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeuges zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Gesetze ist ausschliesslich Sache des Mieters.

Jede Haftung des Vermieters ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel oder sonstige Schäden.

2.37 Technische und optische Veränderungen

Der Mieter darf am Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.

Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

Im Falle der Missachtung dieser Bestimmung, hat der Mieter für die Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Fahrzeugzustands vollumfänglich aufzukommen.

  1. Shop

Yourtesla.ch bzw. die CNCPT GmbH führt keinen eigenen Onlineshop.

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Wir sind bestrebt jeden Affiliate-Link auch als solchen zu kennzeichnen. Allerdings ist es am einfachsten davon auszugehen, dass alle Links auf der Shop-Seite Affiliate-Links sind.

Für den Bereich Onlineshop gelten die AGB`s von e-car-shop.ch. Deshalb können wir für diese Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seite ist der Betreiber der Seite verantwortlich.

  1. Schlussbestimmungen

4.1 Urheberrechtlicher Hinweis 

Sämtliche Rechte, namentlich Urheberrechte, an diesen AGB liegen bei CNCPT GmbH. Jegliche Vervielfältigung, Verbreitung oder anderweitige Verwendung ist untersagt und nur mit der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von CNCPT GmbH zulässig. Bei einem Verstoss gegen diese Vorgabe behält sich CNCPT GmbH sämtliche rechtlichen Schritte vor.

4.2 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Oberägeri (Zug), soweit nicht zwingend gesetzliche Bestimmungen einen anderen Gerichtsstand vorschreiben. Es gilt schweizerisches Recht.

4.3. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit

Teilweise oder vollständige Nichtigkeit oder Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Vertrages, einschliesslich dieser allgemeinen Vermietbedingungen (AVB), berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Allfällige ungültige oder ungültig gewordene Bestimmungen sind bei Anwendung des Vertrages durch solche zu ersetzen, die dem von den ungültigen Bestimmungen angestrebten Zweck am nächsten kommen.

  1. Zum Schluss und ganz wichtig

 Vertrauen, Respekt und ein partnerschaftliches Verhältnis sind einige unserer wichtigsten Werte. Die Grundlage dafür ist ein offener, aufrichtiger und ehrlicher Umgang miteinander.